(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu  verfilmen,  so  liegt
darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher Nutzungsrechte:

    1. das Werk unverändert oder unter  Bearbeitung  oder  Umgestaltung  zur
    Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen;

    2. das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten;

    3.  das  Filmwerk  öffentlich  vorzuführen,  wenn  es  sich  um  ein zur
    Vorführung bestimmtes Filmwerk handelt;

    4. das  Filmwerk  durch  Funk  zu  senden,  wenn  es  sich  um  ein  zur
    Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt;

    5.  Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen
    des Filmwerkes in gleichem Umfang wie dieses zu verwerten.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht  zu
einer  Wiederverfilmung  des  Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt,
sein Werk nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  Vertragsabschluß  anderweit
filmisch zu verwerten.

(3) Die vorstehenden  Bestimmungen  sind  auf  die  in  den  §§  70  und  71
bezeichneten Schutzrechte entsprechend anzuwenden.


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